behinderten Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri bilden im Wesentlichen das Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz, RB 10.1111), die Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (RB 10.1611, nachfolgend: Verordnung) sowie die Richtlinien zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren (nachfolgend: Richtlinien). Letztere regeln insbesondere das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot (Art. 1 Abs. 1 lit. a Richtlinien).