Gutachtens die Kinder in eine Institution mit heiminterner Sonderschulung eingewiesen. Diese Einweisung sei unter Entzug der elterlichen Obhut als Kindesschutzmassnahme erfolgt (Stellungnahme a.a.O., S. 2 Abs. 2). Die Einweisung in ein Internat sei aufgrund der familiären Situation und nicht aufgrund der Invalidität der Kinder erfolgt. Ohne die schwierige familiäre Situation wäre eine integrative Sonderschulung weiterhin möglich gewesen (Stellungnahme a.a.O., S. 2 Abs. 3).