b) Der Beklagte führt dagegen aus, es sei vor einer Einweisung in eine Sonderschule oder ein Heim immer zuerst zu prüfen, ob eine integrative Beschulung vor Ort möglich sei (Integration behinderter Kinder in die Regelschule). Diese Prüfung sei auch im vorliegenden Fall erfolgt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung sei in den Fällen beider Kinder eine integrative Sonderschulung erfolgt, wobei die Situation – wie auch im vorliegenden Fall – jährlich überprüft werde. Aus schulischer Sicht hätten keine Anzeichen gegen eine Weiterführung der integrativen Sonderschulung gesprochen (Stellungnahme des Beklagten vom 05.08.2015, S. 2 Abs. 1). In der Folge habe die KESB aufgrund eines