Die von der KESB verfügte Unterbringung im Zentrum sei durch diese Invalidität und der damit verbundenen besonderen Bedürfnisse der Kinder bei Pflege und Betreuung begründet. Die KESB habe deshalb eine heilpädagogische Schule mit Internat als am besten geeignet beurteilt und infolge Fehlens einer kantonalen eine ausserkantonale Unterbringung verfügt. Damit sei die Unterbringung der Kinder im Zentrum klar aufgrund ihrer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG erfolgt, was eine Kostentragung des Kantons zur Folge habe (Klage a.a.O., S. 4 f. Ziff. 9 f.).