a) Die Klägerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, es sei zweifelsohne erstellt, dass die Kinder seit ihrer Geburt in ihrer körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit derart beeinträchtigt sind, dass voraussichtlich eine bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit daraus resultieren werde (Klage vom 28.11.2014, S. 5 Ziff. 11). Die von der KESB verfügte Unterbringung im Zentrum sei durch diese Invalidität und der damit verbundenen besonderen Bedürfnisse der Kinder bei Pflege und Betreuung begründet.