2. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob den Beklagten über die anerkannte Leistung im Betrag von Fr. 136‘510.-- an den jährlichen Gesamtkosten der Unterbringung im Heilpädagogischen Zentrum Hohenrain (nachfolgend: Zentrum) eine darüber hinaus gehende, vollumfängliche Leistungspflicht trifft (vergleiche Bst. B. hievor). Die anerkannte Leistung und insbesondere deren Rechtmässigkeit bildet dagegen nicht Streitgegenstand (vergleiche E. 1e hievor).