Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Tatsache, dass die angeordneten Massnahmen unbefristet sind, eine abschliessende Bezifferung nicht möglich, weshalb letztlich nur – aber immerhin – die grundsätzliche Feststellung der Kostenpflicht möglich ist. Wie es sich mit der Frage des Sinngehalts der gestellten Rechtsbegehren verhält, kann indes letztlich offen bleiben, da die Klage – wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.