Sie ist der Ansicht, es werde über die blosse Feststellung der Leistungspflicht hinaus die Verpflichtung zur Tragung der Kosten durch den Beklagten beantragt (Ziff. 1). Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass ein Leistungsbegehren zu beziffern wäre. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Tatsache, dass die angeordneten Massnahmen unbefristet sind, eine abschliessende Bezifferung nicht möglich, weshalb letztlich nur – aber immerhin – die grundsätzliche Feststellung der Kostenpflicht möglich ist.