c) Die Klageschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 69 Abs. 1 VRPV). In ihrer Eingabe vom 28. November 2014 – damals noch als Verwaltungsbeschwerde bezeichnet – beantragte die Klägerin, der Beklagte habe die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen von Y und Q, (nachfolgend: Kinder) vollumfänglich zu tragen. Das Obergericht nahm diese Eingabe als Feststellungsklage entgegen (vergleiche Bst. D. hievor), wogegen die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2015 opponierte. Sie ist der Ansicht, es werde über die blosse Feststellung der Leistungspflicht hinaus die Verpflichtung zur Tragung der Kosten durch den Beklagten beantragt (Ziff. 1).