Zürich 2008, Rz. 944), womit sich zwei Gemeinwesen als Parteien gegenüberstehen. Es steht damit der Rechtsweg der verwaltungsrechtlichen Klage offen, weshalb die Eingabe der Klägerin vom 28. November 2014 in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 VRPV weitergeleitet und alsdann als verwaltungsrechtliche Klage vom Obergericht des Kantons Uri entgegengenommen wurde. Zuständig für die Behandlung der Klage ist das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).