b) Vorliegend streiten sich die Klägerin und der Beklagte über die Tragung der Kosten behördlicher Massnahmen. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gestützt auf öffentliches Recht. Die Klägerin ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 65 Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101) eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gleiches gilt hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation als öffentlichrechtliche Körperschaft für den Beklagten (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl. Zürich 2008, Rz. 944), womit sich zwei Gemeinwesen als Parteien gegenüberstehen.