1. a) Das Obergericht beurteilt auf verwaltungsrechtliche Klage hin als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet (Art. 66 lit. c VRPV). Die verwaltungsrechtliche Klage ist das förmliche Rechtsmittel, mit dem eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit bei einem Verwaltungsgericht anhängig gemacht wird, ohne dass vorher eine Verfügung oder ein Entscheid ergangen ist (sogenannte ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1986 ff.).