Der Kanton war dagegen nur bereit, die Kosten des Sonderschulunterrichts zu übernehmen, nicht aber die Kosten der heiminternen Unterbringung. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören zum Unterhalt der Kinder und sind von den Eltern zu tragen. Sind diese nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen, bestimmt das kantonale öffentliche Recht, wer für die Kosten aufzukommen hat. Im Kanton Uri regelt dies das EG/KESR. Die Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri ist nicht die einschlägige gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Kostentragung von Kindesschutzmassnahmen. Im EG/KESR findet sich keine Grundlage für die Kostentragung durch den Kanton.