Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1 und 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. Art. 9 f., Art. 10 Abs. 3 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri. Kostentragung. Verwaltungsrechtliche Klage. In casu verlangte die Einwohnergemeinde Andermatt gestützt auf die Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri, dass der Kanton die Kosten einer kindeschutzrechtlichen Unterbringung zu übernehmen habe, da die Einweisung gestützt auf die Invalidität der Kinder erfolgt sei. Der Kanton war dagegen nur bereit, die Kosten des Sonderschulunterrichts zu übernehmen, nicht aber die Kosten der heiminternen Unterbringung.