{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-82_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11869", "Checksum": "da7cdca9332174dada18e927ddc37f86"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.01.2016 2016_OG V 14 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1 und 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. 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Es ist\ndemgegenüber durchaus nicht ausgeschlossen und kommt wohl nicht selten vor, dass Eltern\nmit behinderten Kindern selber Unterstützung suchen, gerade indem sie gemäss dem\nschulrechtlichen Verfahren beispielsweise einen Antrag auf Sonderschulung stellen\n(vergleiche E. 3b hievor). „Von sich aus für Abhilfe sorgen“ im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB\nmuss somit nicht heissen, dass die Eltern stets in eigener Person zu handeln hätten,\nsondern kann gerade auch bedeuten, dass sich die Eltern (selbst) um Unterstützung von\naussen bemühen. Kindesschutzmassnahmen werden dann nicht nötig. Im für den\nvorliegenden Fall interessierenden Verfahren bei der KESB wurde – soweit ersichtlich –\nhingegen deutlich, dass eine Einsicht Unterstützung anzunehmen besonders seitens der\nMutter nicht oder nicht genügend vorhanden war und dies wesentlich zum Entscheid über\ndie Notwendigkeit der verfügten Unterbringung beigetragen hat (vergleiche Verfügung der\nKESB vom 04.02.2014, Sachverhalt Ziff. 8 f., Verfügung der KESB vom 12.08.2014 E. 5).\n\nc) Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt der Kinder\naufzukommen. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen,\nwelche somit von den Eltern zu tragen sind (Art. 276 Abs. 1 zweiter Teilsatz; BGE\n8D_4/2013 vom 19.03.2014 E. 4.1; Peter Breitschmid, a.a.O., N. 22 zu Art. 276). Das\n(kantonale) öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der\nVerwandten, wer die Kosten des Unterhalts zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das\nKind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 293).\nFür die Tragung der Kosten der hier diskutierten Kindesschutzmassnahme (Kosten der\nUnterbringung im Zentrum) ist das Gesetz über die Einführung des Kindes- und\nErwachsenenschutzrechts (EG/KESR, RB 9.2113) massgebend. Können die Kosten für\nMassnahmen, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall getroffen hat,\nnicht von der betroffenen Person bezahlt werden, hat jene Gemeinde den fehlenden Betrag\nzu ersetzen, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche\nSozialhilfe (RB 20.3421) zuständig ist (Art. 18 Abs. 2 EG/KESR). Als betroffene Personen\nmüssen im vorliegenden Fall letztlich die unterhaltspflichtigen Eltern gelten. Sollten diese\nnicht in der Lage sein, für die Kosten der Kindesschutzmassnahme aufzukommen, wird die\nzuständige Gemeinde gemäss Art. 18 Abs. 2 EG/KESR die Kosten zu übernehmen haben.\nOb für eine allfällige Kostentragung gemäss Art. 18 Abs. 2 EG/KESR die Klägerin die\nzuständige Gemeinde ist, kann vorliegend offen bleiben. Streitgegenstand des vorliegenden\nVerfahrens bildet einzig die weitergehende (als die bereits anerkannte) Leistungspflicht des\nBeklagten (vergleiche E. 2 hievor). Für eine weitergehende Kostenbeteiligung des Beklagten\nfindet sich in Art. 18 Abs. 1 EG/KESR jedoch keine Grundlage und Art. 10 Abs. 3\nVerordnung ist nicht die einschlägige gesetzliche Bestimmung.\n\nd) Abschliessend bleibt anzumerken, dass dem Beklagten beizupflichten ist, wenn\ner die Ansicht vertritt, er habe sich an den Kosten des Sonderschulunterrichts im Zentrum zu\nbeteiligen. Auch ohne kindesschutzrechtliche Unterbringung wäre der Beklagte für den\nschulischen Bereich nämlich grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 9 f. Verordnung). Die\nschulische Komponente der Unterbringung (Sonderschulunterricht im Zentrum) ist lediglich\ndie zwangsläufige Folge der kindesschutzrechtlichen Unterbringung im Internat des\nZentrums, denn es ist evident, dass die Kinder aufgrund ihrer unbestrittenen Behinderung\nnur an einem Ort untergebracht werden können, an welchem sie auch den benötigten\nUnterricht erhalten. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass das übliche\nVerfahren auf Bewilligung des Sonderschulunterrichts (vergleiche E. 3b hievor) durch die\nNotwendigkeit der kindesschutzrechtlichen Unterbringung umgangen wurde\nbeziehungsweise umgangen werden musste und der Beklagte durch die Anerkennung der\nLeistungspflicht den Sonderschulunterricht gleichsam nachträglich und konkludent bewilligt\nhat. Ob die vom Beklagten anerkannte Leistung im Lichte von Art. 10 Abs. 1 lit. a-c\nVerordnung als korrekt angesehen werden könnte, kann dabei, da ausserhalb des\nStreitgegenstands liegend (vergleiche E. 2 hievor), letztlich offen bleiben.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beklagten keine über die anerkannte\nLeistung hinaus gehende Leistungspflicht trifft, weshalb die Klage abzuweisen ist.\n"}