{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-82_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11869", "Checksum": "da7cdca9332174dada18e927ddc37f86"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.01.2016 2016_OG V 14 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1 und 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. 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Bei solchen\nUnterbringungen, die nicht aufgrund einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG angeordnet\nwerden, haben die Gemeinden die entsprechenden Kosten – unter Vorbehalt eines\nangemessenen Elternanteils – vollumfänglich zu tragen (Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 11\nVerordnung).\n\nd) Die Parteien berufen sich bezüglich der Kostentragung auf den soeben zitierten\nArt. 10 Abs. 3 Verordnung. Während die Klägerin den Grund der angeordneten Massnahme\n(Unterbringung im Zentrum) in der Invalidität der Kinder sieht, hält der Beklagte dafür, dass\ndie Einweisung in das Zentrum aus familiären Gründen, jedenfalls nicht aus Gründen der\nInvalidität der Kinder erfolgte. Vorab erscheint fraglich, ob die angerufene\nGesetzesbestimmung überhaupt die massgebliche rechtliche Grundlage für eine allfällige\n(weitergehende) Kostentragungspflicht des Beklagten ist. Die bisher dargelegten\ngesetzlichen Grundlagen sind schulrechtlicher Natur. Die Anordnungen der KESB erfolgten\ndagegen gestützt auf Kindesschutzrecht. Das Obergericht wendet das Recht von Amtes\nwegen an (Art. 18 VRPV). Es ist folglich weder an die in der Klage geltend gemachten\nArgumente noch an die Vorbringen des Beklagten gebunden; es kann somit eine Klage aus\neinem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und eine Klage mit einer von der\nArgumentation des Beklagten abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 254 E.\n1.4.1). Die Frage der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Kostenpflicht im\nZusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen ist in diesem Sinne nachfolgend zu klären.\n\n4. a) Im für den vorliegenden Fall interessierenden Verfahren bei der KESB sind\ndurch diese Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden. Die gesetzliche Struktur des\nKindesschutzes hat sich dabei mit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts per\n1. Januar 2013 kaum verändert (vergleiche Peter Breitschmid, in Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 2 zu Art. 307). Grundvoraussetzungen für eine\nKindesschutzmassnahme sind seit jeher eine Gefährdung des Kindeswohls und die\nVerhältnismässigkeit der Massnahme (vergleiche Botschaft des Bundesrates zu einem\nGesetzesentwurf enthaltend das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 28.15.1904, BBl 1904\nIV, S. 36 und 174). Der Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit\nminimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage der\nbetroffenen Kinder begegnen (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 307). Behördliche\nMassnahmen dürfen somit nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht\noder nicht ausreichend wahrnehmen, wobei nicht jede Unzulänglichkeit behördliches\nEingreifen rechtfertigt (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 307). Die gesetzlichen\nGrundlagen für Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und für im hier interessierenden\nVerfahren angeordnete Unterbringungen sind die Art. 307 und 310 ZGB. Art. 307 Abs. 1\nZGB sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde zum Schutz der Kinder die geeigneten\nMassnahmen trifft, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus\nfür Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung nicht anders\nbegegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde die Kinder den Eltern wegzunehmen und\nin angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Letzteres ist im Rahmen des\nhier interessierenden kindesschutzrechtlichen Verfahrens bei der KESB geschehen. Diese\nordnete mit Verfügung vom 12. August 2014 den Entzug der elterlichen Obhut sowie die\nUnterbringung der Kinder im Zentrum an. Die KESB liess sich dabei gemäss ihrem\ngesetzlichen Auftrag von der Überlegung leiten, dass die von ihr festgestellte Gefährdung\ndes Kindeswohls von den Eltern und namentlich der Mutter nicht habe abgewendet werden\nkönnen (Verfügung der KESB vom 12.08.2014 E. 5). Die KESB kam zur Überzeugung, dass\neinzig mit einer Unterbringung ausserhalb der Familie, konkret im Zentrum, der Gefährdung\nbegegnet werden könne.\n\n"}