{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-82_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11869", "Checksum": "da7cdca9332174dada18e927ddc37f86"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.01.2016 2016_OG V 14 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1 und 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. 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Die KESB habe deshalb eine heilpädagogische Schule mit\nInternat als am besten geeignet beurteilt und infolge Fehlens einer kantonalen eine\nausserkantonale Unterbringung verfügt. Damit sei die Unterbringung der Kinder im Zentrum\nklar aufgrund ihrer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG erfolgt, was eine Kostentragung des\nKantons zur Folge habe (Klage a.a.O., S. 4 f. Ziff. 9 f.).\n\nb) Der Beklagte führt dagegen aus, es sei vor einer Einweisung in eine\nSonderschule oder ein Heim immer zuerst zu prüfen, ob eine integrative Beschulung vor Ort\nmöglich sei (Integration behinderter Kinder in die Regelschule). Diese Prüfung sei auch im\nvorliegenden Fall erfolgt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung sei in den Fällen beider\nKinder eine integrative Sonderschulung erfolgt, wobei die Situation – wie auch im\nvorliegenden Fall – jährlich überprüft werde. Aus schulischer Sicht hätten keine Anzeichen\ngegen eine Weiterführung der integrativen Sonderschulung gesprochen (Stellungnahme des\nBeklagten vom 05.08.2015, S. 2 Abs. 1). In der Folge habe die KESB aufgrund eines\nGutachtens die Kinder in eine Institution mit heiminterner Sonderschulung eingewiesen.\nDiese Einweisung sei unter Entzug der elterlichen Obhut als Kindesschutzmassnahme\nerfolgt (Stellungnahme a.a.O., S. 2 Abs. 2). Die Einweisung in ein Internat sei aufgrund der\nfamiliären Situation und nicht aufgrund der Invalidität der Kinder erfolgt. Ohne die schwierige\nfamiliäre Situation wäre eine integrative Sonderschulung weiterhin möglich gewesen\n(Stellungnahme a.a.O., S. 2 Abs. 3).\n\n3. a) Art. 20 Abs. 1 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von\nMenschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG [SR 151.3])\nverpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine\nGrundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (vergleiche\nhierzu: Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte“ und\nzum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter\nMenschen vom 11.12.2000, BBl 2001 S. 1775). Dabei fördern die Kantone, soweit dies\nmöglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit\nentsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die\nRegelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Die rechtlichen Grundlagen für die Beschulung von\nbehinderten Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri bilden im Wesentlichen das Gesetz\nüber Schule und Bildung (Schulgesetz, RB 10.1111), die Verordnung über das\nsonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (RB 10.1611, nachfolgend: Verordnung) sowie\ndie Richtlinien zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren\n(nachfolgend: Richtlinien). Letztere regeln insbesondere das Verfahren für die Abklärung und\ndie Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot (Art. 1\nAbs. 1 lit. a Richtlinien).\n\nb) Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot haben Kinder, die behindert\noder in ihrem Verhalten beeinträchtigt sind und deswegen in der obligatorischen Volksschule\nnicht unterrichtet werden können und Schüler bei denen sich körperliche, geistige oder\npsychische Defizite zeigen, sodass sie an der Volksschule nicht genügend gefördert werden\nkönnen (Art. 2 Abs. 1 Verordnung i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Schulgesetz). Nach Art. 3\nVerordnung umfasst das sonderpädagogische Angebot unter anderem neben ergänzenden\nindividuellen Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse (lit. e) auch den\nSonderschulunterricht in Sonderschulen (lit. f) sowie die teilstationäre oder stationäre\nUnterbringung in Heimen (lit. g). Das Zuweisungsverfahren für den Unterricht in\nSonderschulen und Heimen ist in Art. 23 Richtlinien geregelt. So können Kinder und\nJugendliche mit Behinderungen durch Erziehungsberechtigte sowie mit deren Einverständnis\nauch durch Ärztinnen und Ärzte, medizinische und therapeutische Fachstellen sowie\nSchulen zur Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst angemeldet werden (Art. 23 Abs.\n1 Richtlinien). Anschliessend klärt der Schulpsychologische Dienst die Sachlage ab und\nerstellt zuhanden des Amts für Volksschulen einen Bericht (Art. 23 Abs. 2 Richtlinien).\nDieses prüft die zu treffenden Massnahmen und erstellt eine Bewilligung oder Ablehnung\nzuhanden des Schulrats (Art. 23 Abs. 3 Richtlinien). Die Finanzierung des\nsonderpädagogischen Angebots erfolgt schliesslich grundsätzlich durch den Kanton. So trägt\ndieser die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit diese nicht von den\nGemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind (Art. 9 Abs. 1 Verordnung).\n\n"}