{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-82_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11869", "Checksum": "da7cdca9332174dada18e927ddc37f86"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.01.2016 2016_OG V 14 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutz. Art. 276 Abs. 1 und 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:27", "Checksum": "0c7af3242e86021072b366fce81cf0af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.01.2016 2016_OG V 14 82\nRegeste:\nKindesschutz. Art. 276 Abs. 1 und 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. \n\nKindesschutz. Art. 276 Abs. 1 und 293 Abs. 1 ZGB. Art. 18 Abs. 2 EG/KESR. Art.\n9 f., Art. 10 Abs. 3 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im\nKanton Uri. Kostentragung. Verwaltungsrechtliche Klage. In casu verlangte die\nEinwohnergemeinde Andermatt gestützt auf die Verordnung über das\nsonderpädagogische Angebot im Kanton Uri, dass der Kanton die Kosten einer\nkindeschutzrechtlichen Unterbringung zu übernehmen habe, da die\nEinweisung gestützt auf die Invalidität der Kinder erfolgt sei. Der Kanton war\ndagegen nur bereit, die Kosten des Sonderschulunterrichts zu übernehmen,\nnicht aber die Kosten der heiminternen Unterbringung. Die Kosten von\nKindesschutzmassnahmen gehören zum Unterhalt der Kinder und sind von\nden Eltern zu tragen. Sind diese nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen,\nbestimmt das kantonale öffentliche Recht, wer für die Kosten aufzukommen\nhat. Im Kanton Uri regelt dies das EG/KESR. Die Verordnung über das\nsonderpädagogische Angebot im Kanton Uri ist nicht die einschlägige\ngesetzliche Grundlage hinsichtlich der Kostentragung von\nKindesschutzmassnahmen. Im EG/KESR findet sich keine Grundlage für die\nKostentragung durch den Kanton. Abweisung der Klage.\n\nObergericht, 22. Januar 2016, OG V 14 82\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Das Obergericht beurteilt auf verwaltungsrechtliche Klage hin als einzige\nInstanz vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, soweit sie sich auf\nöffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste\nInstanz bezeichnet (Art. 66 lit. c VRPV). Die verwaltungsrechtliche Klage ist das förmliche\nRechtsmittel, mit dem eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit bei einem Verwaltungsgericht\nanhängig gemacht wird, ohne dass vorher eine Verfügung oder ein Entscheid ergangen ist\n(sogenannte ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1986 ff.).\n\nb) Vorliegend streiten sich die Klägerin und der Beklagte über die Tragung der\nKosten behördlicher Massnahmen. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche\nStreitigkeit gestützt auf öffentliches Recht. Die Klägerin ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a\ni.V.m. Art. 65 Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101) eine selbstständige Körperschaft des\nöffentlichen Rechts. Gleiches gilt hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation als\nöffentlichrechtliche Körperschaft für den Beklagten (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 7. Aufl. Zürich 2008, Rz. 944), womit sich zwei Gemeinwesen als\nParteien gegenüberstehen. Es steht damit der Rechtsweg der verwaltungsrechtlichen Klage\noffen, weshalb die Eingabe der Klägerin vom 28. November 2014 in Anwendung von Art. 5\nAbs. 2 VRPV weitergeleitet und alsdann als verwaltungsrechtliche Klage vom Obergericht\ndes Kantons Uri entgegengenommen wurde. Zuständig für die Behandlung der Klage ist das\nObergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung).\n\nc) Die Klageschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 69\nAbs. 1 VRPV). In ihrer Eingabe vom 28. November 2014 – damals noch als\nVerwaltungsbeschwerde bezeichnet – beantragte die Klägerin, der Beklagte habe die Kosten\nder sonderpädagogischen Massnahmen von Y und Q, (nachfolgend: Kinder) vollumfänglich\nzu tragen. Das Obergericht nahm diese Eingabe als Feststellungsklage entgegen (vergleiche\nBst. D. hievor), wogegen die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2015\nopponierte. Sie ist der Ansicht, es werde über die blosse Feststellung der Leistungspflicht\nhinaus die Verpflichtung zur Tragung der Kosten durch den Beklagten beantragt (Ziff. 1). Der\nKlägerin ist entgegenzuhalten, dass ein Leistungsbegehren zu beziffern wäre. Im\nvorliegenden Fall ist aufgrund der Tatsache, dass die angeordneten Massnahmen unbefristet\nsind, eine abschliessende Bezifferung nicht möglich, weshalb letztlich nur – aber immerhin –\ndie grundsätzliche Feststellung der Kostenpflicht möglich ist. Wie es sich mit der Frage des\nSinngehalts der gestellten Rechtsbegehren verhält, kann indes letztlich offen bleiben, da die\nKlage – wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen\nist.\n\nd) Nachdem keine Unzulässigkeitsgründe gemäss Art. 67 VRPV vorliegen und die\nverwaltungsrechtliche Klage infolge Fehlens eines Anfechtungsobjekts naturgemäss an\nkeine Rechtsmittelfrist gebunden ist, ist auf die Klage einzutreten.\n\ne) Das Obergericht würdigt die Anträge der Beteiligten in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht frei (Art. 72 Abs. 1 VRPV). Es darf dem Kläger unter Vorbehalt\nabweichender Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts weder mehr\nnoch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt\nhat (Art. 72 Abs. 2 VRPV).\n\n2. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob den Beklagten über die anerkannte\nLeistung im Betrag von Fr. 136‘510.-- an den jährlichen Gesamtkosten der Unterbringung im\nHeilpädagogischen Zentrum Hohenrain (nachfolgend: Zentrum) eine darüber hinaus\ngehende, vollumfängliche Leistungspflicht trifft (vergleiche Bst. B. hievor). Die anerkannte\nLeistung und insbesondere deren Rechtmässigkeit bildet dagegen nicht Streitgegenstand\n(vergleiche E. 1e hievor).\n\n"}