9. Aus den medizinischen Akten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen, ob eine komplexe Entstauungstherapie bei der Beschwerdeführerin erfolgreich gewesen wäre oder eben nicht. Weder das nach dem Eingriff eingeholte gerichtliche Gutachten konnte noch können weitere Abklärungen diesbezüglich neue Erkenntnisse liefern. Die diesbezügliche Beweislosigkeit hat die leistungsansprechende Beschwerdeführerin zu tragen. Demzufolge sind die WZW-Kriterien nicht (alle) erfüllt und die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht zu Recht verneint.