8. Im Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichts, welches durch das Untersuchungsprinzip beherrscht wird, ist das Gericht für die Erhebung des Beweismaterials zuständig; die Annahme einer Beweisführungslast ist ausgeschlossen. Es kann sich allerdings eine Beweislosigkeit ergeben, wenn ein behaupteter Sachverhalt nicht bewiesen werden kann. Die Annahme einer Beweislosigkeit ist jedoch erst möglich, "wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen" (BGE 8C_641/2012 E. 3.3).