Aufgrund von Studien liege lediglich bei 22 Prozent der operierten Frauen eine Beschwerdefreiheit vor, weshalb eine Liposuktion das Kriterium der Zweckmässigkeit nicht erfülle. Wie oben ausgeführt, kann das Ziel einer Behandlung nicht einzig in einer Beschwerdefreiheit liegen. Unabhängig davon, ob eine entsprechende Garantie überhaupt je 100-prozentig zugesichert werden kann, besteht aber eine Verpflichtung der Versicherten, konservative Therapiemassnahmen auszuschöpfen. Die Beschwerdeführerin hätte also – nachdem die Diagnose Lipödem fachärztlich bestätigt worden war – die komplexe Entstauungstherapie konsequent durchführen müssen. Dies ergibt sich nicht erst aus den (im Zeitpunkt der