aa) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aus den Ausführungen von Dr. Wagner sei ersichtlich, dass es eine alternative konservative Behandlungsmethode (komplexe physikalische Entstauungstherapie) gegeben hätte. Diese sei nie ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Somit erfülle die operative Behandlung der Liposuktion vorliegend weder die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit noch der Wirtschaftlichkeit. Sie bringt weiter vor, eine Liposuktion garantiere keine Beschwerdefreiheit. Aufgrund von Studien liege lediglich bei 22 Prozent der operierten Frauen eine Beschwerdefreiheit vor, weshalb eine Liposuktion das Kriterium der Zweckmässigkeit nicht erfülle.