a) Die Beschwerdegegnerin hält zutreffend fest, dass eine medizinische Leistung nur dann wirksam ist, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken. Das Kriterium der Wirksamkeit verneint sie mit dem Argument, gemäss Dr. Wagner liege die Erfolgsquote einer Liposuktion bei lediglich 22 Prozent. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss der zitierten Studie (Schmeller) zwar lediglich 22 Prozent der total 112 Patientinnen nach dem Eingriff ohne weitere Therapie beschwerdefrei waren.