7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Liposuktion die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, da die Beschwerdeführerin immer noch unter Beschwerden leide und die Erfolgsquote der Liposuktion bei lediglich 22 Prozent liege, könne gesagt werden, dass die WZW-Kriterien nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin hält dagegen fest, seit der Operation seien die Beschwerden nicht mehr vorhanden, sie sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung und benötige auch keine Therapie mehr. Die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sei somit erfüllt.