b) Zwar bezeichnet Dr. med. S. Wagner – was die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – die Beschwerden als nicht im klassischen Sinne objektivierbar. Er spricht bei Frage Nr. 4 von einer "relativen Objektivierbarkeit", welche in einer Synthese des Facharztes aus Anamnese und Befunden beruhe, wobei er die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden, verbunden mit der Klinik, als absolut typisch für Patientinnen mit einem symptomatischen Lipödem bezeichnet.