die blosse Möglichkeit sei nicht ausreichend, anderseits sei ein Zusammenhang im streng wissenschaftlichen Sinn nicht erforderlich. Eine Orientierung an diesen Grundsätzen bei der Beurteilung der Leistungspflicht für eine Liposuktion bei Lipödemen erscheint gemäss Bundesgericht als sachgerecht (BGE 9C_890/2015 vom 14.04.2016). Demnach ist in casu anhand der medizinischen Akten als Erstes zu prüfen, ob im Zeitpunkt des operativen Eingriffs erhebliche – andere (ästhetische) Motive zurückdrängende – Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben.