6. In BGE 121 V 213 E. 4 hat das Bundesgericht (zur Mammahypertrophie) festgehalten, entscheidend sei nicht das Vorliegen eines bestimmten Beschwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich seien und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen würden. Dabei genüge es, wenn sowohl die Beschwerden wie auch deren Kausalzusammenhang mit der Mammahypertrophie nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt seien; die blosse Möglichkeit sei nicht ausreichend, anderseits sei ein Zusammenhang im streng wissenschaftlichen Sinn nicht erforderlich.