dd) In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter dagegen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dasselbe gilt für behandelnde Ärzte, bei welchen ein Versicherter über längere Zeit bleibt (BGE U 137/04 vom 25.10.2004 E. 4.1).