Obergericht, 9. September 2016, OG V 14 43 Aus den Erwägungen: 2. Ein bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen diagnostiziertes, die Beine betreffendes Lipödem wurde mittels Feinnadelvibrationslipektomie behandelt. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, weil es sich beim Lipödem nicht um eine Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts handle. Dagegen misst die Beschwerdeführerin dem Lipödem Krankheitswert zu. Es geht also um die Frage, ob hier in der Liposuktion vorwiegend eine kosmetische Operation oder eine Krankheitsbehandlung zu sehen ist.