Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist nur dann erfüllt, wenn bei vergleichbarem medizinischem Nutzen die kostengünstigste Variante gewählt wird. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Sind die WZW-Kriterien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt, hat die leistungsansprechende Person die diesbezügliche Beweislosigkeit zu tragen.