KV. Art. 3 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 25 und Art. 32 Abs.1 KVG. Lipödem. Das Vorliegen einer Krankheit ist Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Entscheidend ist nicht das Vorliegen eines bestimmten Beschwerdebildes, sondern ob die Beschwerden erheblich sind und andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen. Es sind nur jene Leistungen zu vergüten, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die Wirksamkeit ist nicht erst bei Erreichen von Beschwerdefreiheit gegeben. Das Ziel einer Behandlung ist vielmehr "die Behebung der krankhaften Begleitumstände als der eigentlichen Krankheitsursache".