{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-43_2016-09-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9221", "Checksum": "ed49b936c1e4fb3ebbedb643844b1a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.09.2016 2016_OG V 14 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 3 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 25 und Art. 32 Abs.1 KVG. Lipödem. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:06", "Checksum": "eef4d2a296dea0c2bc7dc12ca491a279", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.09.2016 2016_OG V 14 43\nRegeste:\nKV. Art. 3 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 25 und Art. 32 Abs.1 KVG. Lipödem. \n\n c) Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist nur dann erfüllt, wenn bei\nvergleichbarem medizinischem Nutzen die kostengünstigste Variante gewählt wird.\nVorliegend wäre auch eine konservative Therapie mittels komplexer physikalischer\nEntstauung möglich gewesen, mit welcher gemäss Dr. med. S. Wagner \"eigentlich immer\neine deutliche Beschwerdereduktion bis vollständige Beschwerdefreiheit erreicht werden\"\n(Gutachten S. 13) kann.\n\n8. Im Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichts, welches durch das\nUntersuchungsprinzip beherrscht wird, ist das Gericht für die Erhebung des Beweismaterials\nzuständig; die Annahme einer Beweisführungslast ist ausgeschlossen. Es kann sich\nallerdings eine Beweislosigkeit ergeben, wenn ein behaupteter Sachverhalt nicht bewiesen\nwerden kann. Die Annahme einer Beweislosigkeit ist jedoch erst möglich, \"wenn es sich als\nunmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer\nBeweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für\nsich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen\" (BGE 8C_641/2012 E. 3.3). Hier gilt der\nGrundsatz, dass der Entscheid über diesen Sachverhalt zuungunsten derjenigen Partei\nausfällt, die daraus Rechte ableiten will (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich\n2015, Art. 61 Rz. 117 f.).\n\n9. Aus den medizinischen Akten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nerstellen, ob eine komplexe Entstauungstherapie bei der Beschwerdeführerin erfolgreich\ngewesen wäre oder eben nicht. Weder das nach dem Eingriff eingeholte gerichtliche\nGutachten konnte noch können weitere Abklärungen diesbezüglich neue Erkenntnisse\nliefern. Die diesbezügliche Beweislosigkeit hat die leistungsansprechende\nBeschwerdeführerin zu tragen. Demzufolge sind die WZW-Kriterien nicht (alle) erfüllt und die\nBeschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht zu Recht verneint. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist – bei allem Verständnis für die Krankheit der\nBeschwerdeführerin – abzuweisen.\n"}