{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-43_2016-09-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9221", "Checksum": "ed49b936c1e4fb3ebbedb643844b1a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.09.2016 2016_OG V 14 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 3 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 25 und Art. 32 Abs.1 KVG. Lipödem. 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Jedoch zeigten alle 112 operierten Patientinnen\neine signifikante Beschwerdereduktion und konnten 58.2 Prozent der Patientinnen die\nTherapiemassnahmen reduzieren. Lediglich 19.4 Prozent der Patientinnen benötigten eine\nWeiterführung der konservativen Therapiemassnahmen in unveränderter Intensität, bei\nallerdings (wie gesagt) signifikanter Beschwerdereduktion. Der angestrebte Nutzen – der\nnicht einzig eine komplette Beschwerdefreiheit beinhalten kann – wurde somit bei 22 Prozent\nganz, bei 58 Prozent zu einem grossen Teil und bei 19 Prozent immerhin zu einem kleinen\nTeil erreicht. Das Ziel einer Behandlung ist \"die Behebung der krankhaften Begleitumstände\nals der eigentlichen Krankheitsursache\" (BGE 9C_890/2015 vom 14.04.2016 E. 3.3). Wird\ndurch die Liposuktion eine Beschwerdereduktion/-freiheit erreicht, welche danach mittels\nTragen von Stützstrümpfen erhalten werden kann, werden die Begleitumstände damit\n(zumindest zu einem grossen Teil) behoben. Auch wenn gemäss Dr. med. S. Wagner eine\nHeilung mit einer Liposuktion nicht generell möglich und der Langzeiteffekt noch ungeklärt\nist, sprechen doch die bisherigen Studien und auch der Erfolg der Behandlung bei der\nBeschwerdeführerin für eine Wirksamkeit der Liposuktion bei Lipödem. Das Kriterium der\nWirksamkeit ist demnach erfüllt.\n\nb) Nach dem Prinzip der Zweckmässigkeit muss diejenige Behandlungsmethode\ngewählt werden, welche den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist.\nNotwendig ist dabei eine Vorkehr nur dann, wenn sie in medizinischer Hinsicht zur Erzielung\ndes Erfolges unentbehrlich und unvermeidlich ist.\n\naa) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aus den Ausführungen von Dr.\nWagner sei ersichtlich, dass es eine alternative konservative Behandlungsmethode\n(komplexe physikalische Entstauungstherapie) gegeben hätte. Diese sei nie ernsthaft in\nErwägung gezogen worden. Somit erfülle die operative Behandlung der Liposuktion\nvorliegend weder die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit noch der Wirtschaftlichkeit. Sie\nbringt weiter vor, eine Liposuktion garantiere keine Beschwerdefreiheit. Aufgrund von\nStudien liege lediglich bei 22 Prozent der operierten Frauen eine Beschwerdefreiheit vor,\nweshalb eine Liposuktion das Kriterium der Zweckmässigkeit nicht erfülle. Wie oben\nausgeführt, kann das Ziel einer Behandlung nicht einzig in einer Beschwerdefreiheit liegen.\nUnabhängig davon, ob eine entsprechende Garantie überhaupt je 100-prozentig zugesichert\nwerden kann, besteht aber eine Verpflichtung der Versicherten, konservative\nTherapiemassnahmen auszuschöpfen. Die Beschwerdeführerin hätte also – nachdem die\nDiagnose Lipödem fachärztlich bestätigt worden war – die komplexe Entstauungstherapie\nkonsequent durchführen müssen. Dies ergibt sich nicht erst aus den (im Zeitpunkt der\nOperation noch nicht erlassenen) Leitlinien 2015, sondern schon aus dem Grundsatz der\nZweckmässigkeit, wonach eine Vorkehr zur Erzielung des Erfolges unentbehrlich sein muss.\nMit anderen Worten darf es keine alternative Behandlungsmöglichkeit geben\nbeziehungsweise diese darf nicht zum Erfolg geführt haben.\n\nbb) Der Operateur (Dr. med. U. Lautenschlager) hat dazu im Bericht vom\n28. Februar 2013 festgehalten, eine komplexe physikalische Entstauung mit\nKompressionsstrümpfen und Lymphdrainage sei aufgrund der bestehenden\nPathophysiologie nicht erfolgversprechend. Die einzig sinnvolle Therapie sei die\nFeinnadelvibrationsliposuktion. Diese nicht weiter begründete Aussage ist angesichts der\ngerichtsnotorischen Tatsache, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer\nPatienten aussagen, mit Vorsicht zu würdigen.\n\ncc) Gemäss Dr. med. S. Wagner wurde eine konservative Therapie nie\nkonsequent vorgeschlagen oder – wenn überhaupt eingesetzt (manuelle Lymphdrainage) –\nnicht korrekt oder inkonsequent umgesetzt (fehlende oder nicht adäquate\nKompressionstherapie). Im Rahmen der manuellen Lymphdrainage sei keine Bandage oder\nEmpfehlung zu einer Kompressionstherapie erfolgt. Die Patientin habe zwar zwischenzeitlich\nauch mal neue Kompressionsstrümpfe (Rundstrickware; ohne Naht) gekauft, aber diese\nseien insbesondere über dem Rist, aber auch in der Kniekehle stark einschneidend gewesen\nund hätten somit Schmerzen verursacht. Auch seien die Strümpfe am Oberschenkel stark\ngerutscht, was unter den Hosen sehr mühsam gewesen sei und weswegen die Patientin die\nStrümpfe nie lange getragen habe. Auch im Einspracheprotokoll vom 9. Januar 2014 wird\nfestgehalten, die Versicherte habe die Kompressionsstrümpfe kaum tragen können, weil dies\nso schmerzhaft gewesen sei. Gemäss Dr. med. S. Wagner müssten die in der\nErhaltungsphase getragenen Kompressionsstrümpfe jedoch meist vom Flachstricktyp sein.\nNur in wenigen Fällen reicht eine rundgestrickte Version Klasse 2 aus (vergleiche auch:\nhttp://www.lipoedem-schweiz.ch/das-lip%C3%B6dem/therapieformen/ unter Konservative\nBehandlungsmöglichkeiten beim Lipödem [besucht am 31.08.2016]).\n\ndd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die alternativ mögliche komplexe\nphysikalische Entstauungstherapie bei der Beschwerdeführerin nie konsequent durchgeführt\nwurde.\n\n"}