{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-43_2016-09-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9221", "Checksum": "ed49b936c1e4fb3ebbedb643844b1a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.09.2016 2016_OG V 14 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 3 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 25 und Art. 32 Abs.1 KVG. Lipödem. 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Dieser Eingriff\nsollte gemäss den aktuellen Leitlinien (2015) jedoch erst nach erfolgloser oder erfolgsarmer\nkonservativer Therapie angestrebt werden.\n\ni) Eine medizinische Notwendigkeit im engeren Sinne und als Erstmassnahme\nder Liposuktion zur Behandlung des Lipödems verneint Dr. med. S. Wagner. In den letzten\nJahren werde zunehmend die Liposuktion als Therapieoption zur Beschwerdereduktion\n(nicht nur wegen der Ästhetik) eingesetzt. Erste Studien zeigten ein positives Ansprechen.\nDurch eine operativ erzielte Reduktion der Beschwerden werde sehr häufig auch eine\nReduktion der medizinischen manuellen Lymphdrainage-Sitzungen erreicht, was\nmöglicherweise langfristig wirtschaftlich von Vorteil sei.\n\n6. In BGE 121 V 213 E. 4 hat das Bundesgericht (zur Mammahypertrophie)\nfestgehalten, entscheidend sei nicht das Vorliegen eines bestimmten Beschwerdebildes,\nsondern ob die Beschwerden erheblich seien und andere, vor allem ästhetische Motive\ngenügend zurückdrängen würden. Dabei genüge es, wenn sowohl die Beschwerden wie\nauch deren Kausalzusammenhang mit der Mammahypertrophie nach dem im\nSozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit\nerstellt seien; die blosse Möglichkeit sei nicht ausreichend, anderseits sei ein\nZusammenhang im streng wissenschaftlichen Sinn nicht erforderlich. Eine Orientierung an\ndiesen Grundsätzen bei der Beurteilung der Leistungspflicht für eine Liposuktion bei\nLipödemen erscheint gemäss Bundesgericht als sachgerecht (BGE 9C_890/2015 vom\n14.04.2016). Demnach ist in casu anhand der medizinischen Akten als Erstes zu prüfen, ob\nim Zeitpunkt des operativen Eingriffs erhebliche – andere (ästhetische) Motive\nzurückdrängende – Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben.\n\na) Die Beschwerdegegnerin hält fest, es sei zwar ein gewisser Leidensdruck\nersichtlich. Die Beeinträchtigung entspreche aber nicht einem Krankheitswert (\"Die\nSymptomatik in den Beinen war nicht im klassischen Sinne ein Schmerz, wie man sich sticht\noder schneidet. Es war einfach ein Schwere- und Müdigkeitsgefühl, an welches sie sich aber\ngewöhnt hatte und als normal ansah, bis sie anderes erfuhr.\"). Diese Aussage decke sich mit\nden Ausführungen im vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht vom 14. April 2014. Die\nvon Dr. Wagner erwähnten ästhetischen Beeinträchtigungen seien nicht von derartiger\nSchwere, dass sie einen Krankheitswert begründeten.\n\nb) Zwar bezeichnet Dr. med. S. Wagner – was die Beschwerdegegnerin zutreffend\nfesthält – die Beschwerden als nicht im klassischen Sinne objektivierbar. Er spricht bei Frage\nNr. 4 von einer \"relativen Objektivierbarkeit\", welche in einer Synthese des Facharztes aus\nAnamnese und Befunden beruhe, wobei er die von der Beschwerdeführerin beschriebenen\nBeschwerden, verbunden mit der Klinik, als absolut typisch für Patientinnen mit einem\nsymptomatischen Lipödem bezeichnet. Auf die Frage Nr. 7 – ob die Beschwerden, welche\nauf das Lipödem zurückzuführen waren, derart erheblich gewesen seien, dass ihnen aus\nobjektiver Sicht Krankheitswert im Rechtssinne zugekommen sei – antwortet er jedoch mit\neinem klaren \"Ja, im physischen und psychischen Sinne\". Die psychische stehe klar hinter\nder physischen Komponente. Der Gutachter schreibt weiter, die Patientin habe in den letzten\nJahren ganz offensichtlich an einer ausgeprägten Lipödemsymptomatik gelitten und sei\ngelegentlich abends nur noch mit Mühe in der Lage gewesen, die Beine ins Bett zu heben.\n\nc) Den Ausführungen des Gutachters lässt sich entnehmen, dass die (bei allen\nLipödem-Patientinnen vorhandene) ästhetische Komponente bei der Beschwerdeführerin\nklar im Hintergrund stand. Schon Dr. med. U. Lautenschlager hielt im Bericht vom 13.\nFebruar 2013 fest, bei der Liposuktion handle es sich nicht um einen kosmetischen Eingriff,\nes handle sich um eine medizinische Erkrankung. Auch Dr. med. M. Jenzer schrieb im\nBericht vom 30. Juli 2014, das Lipödem habe die Patientin so sehr behindert, dass ihre\nArbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei; das ästhetische Problem sei nicht der Grund zur\nangebrachten Therapie. Zusammenfassend erscheinen die Beschwerden derart erheblich,\ndass ihnen Krankheitswert zuzusprechen ist.\n\n7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Liposuktion die Kriterien der Wirksamkeit,\nZweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich\nvor, da die Beschwerdeführerin immer noch unter Beschwerden leide und die Erfolgsquote\nder Liposuktion bei lediglich 22 Prozent liege, könne gesagt werden, dass die WZW-Kriterien\nnicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin hält dagegen fest, seit der Operation seien die\nBeschwerden nicht mehr vorhanden, sie sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung und\nbenötige auch keine Therapie mehr. Die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sei somit\nerfüllt.\n\n"}