{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-43_2016-09-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9221", "Checksum": "ed49b936c1e4fb3ebbedb643844b1a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.09.2016 2016_OG V 14 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 3 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 25 und Art. 32 Abs.1 KVG. Lipödem. 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Ob eine\nmedizinische Behandlung zweckmässig ist, beurteilt sich nach dem diagnostischen oder\ntherapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit\nverbundenen Risiken (BGE 127 V 146 E. 5). Die Zweckmässigkeit hängt von medizinischen\nKriterien ab und steht in engem Zusammenhang mit der Frage der medizinischen Indikation.\nIst die medizinische Indikation klar erwiesen, ist auch die Zweckmässigkeit gegeben (BGE\n121 V 300 E. 7b). Sind in einem bestimmten Fall unterschiedliche Behandlungsformen\nund/oder -methoden wirksam und zweckmässig, ist gemäss dem Kriterium der\nWirtschaftlichkeit das Kosten/Nutzen-Verhältnis der Massnahme abzuwägen (BGE 127 V\n146 f. E. 5).\n\n4. a) Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen\nAbklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich\nerteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das\nVersicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen\nTatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art.\n61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer\nBeweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine\nBeweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener\nPartei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE\n115 V 44 E. 2b). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich\nerweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen\nSachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit\nzu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, 115 V 142 E. 8a). Dabei gilt allgemein im\nSozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119\nV 341 E. 2b/bb; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 119).\n\nb) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet für das\nBeschwerdeverfahren, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig\ndavon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die\nverfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches\ngestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den\nProzess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe\nanzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die\nstreitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der\nBeurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist\ngrundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der\neingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE\n125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).\n\nc) Trotz des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung hat die Rechtsprechung für\ndie Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien aufgestellt:\n\naa) So soll der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe\nvon der Einschätzung des medizinischen Experten abweichen, dessen Aufgabe es ist, seine\nFachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten\nSachverhalt medizinisch zu erfassen. Eine abweichende Beurteilung kann gerechtfertigt\nsein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als\ntriftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE\n125 V 352 f. E. 3b/aa).\n\nbb) Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die\nBeschwerdegegnerin eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund\neingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht\nerstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei\nder Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien\ngegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).\n\ncc) Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt\nBeweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich\nwiderspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache\nallein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,\nlässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf\nvielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der\nBeurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, 122 V 161\nf. E. 1c).\n\n"}