{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-09", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-14-43_2016-09-09.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9221", "Checksum": "ed49b936c1e4fb3ebbedb643844b1a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 14 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.09.2016 2016_OG V 14 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 3 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 25 und Art. 32 Abs.1 KVG. Lipödem. 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Das Ziel einer\nBehandlung ist vielmehr \"die Behebung der krankhaften Begleitumstände als\nder eigentlichen Krankheitsursache\". Nach dem Prinzip der Zweckmässigkeit\nmuss diejenige Behandlungsmethode gewählt werden, welche den besten\ndiagnostischen oder therapeutischen Nutzen aufweist. Notwendig ist dabei\neine Vorkehr nur dann, wenn sie in medizinischer Hinsicht zur Erzielung des\nErfolges unentbehrlich und unvermeidlich ist. Das Kriterium der\nWirtschaftlichkeit ist nur dann erfüllt, wenn bei vergleichbarem medizinischem\nNutzen die kostengünstigste Variante gewählt wird. Der\nUntersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer\nBeweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin in der\nRegel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der\nEntscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen\ngebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Sind die WZW-Kriterien nicht mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt, hat die leistungsansprechende\nPerson die diesbezügliche Beweislosigkeit zu tragen.\n\nObergericht, 9. September 2016, OG V 14 43\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Ein bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen diagnostiziertes, die Beine\nbetreffendes Lipödem wurde mittels Feinnadelvibrationslipektomie behandelt. Die\nBeschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht aus der obligatorischen\nKrankenpflegeversicherung, weil es sich beim Lipödem nicht um eine Krankheit im Sinne des\nKrankenversicherungsrechts handle. Dagegen misst die Beschwerdeführerin dem Lipödem\nKrankheitswert zu. Es geht also um die Frage, ob hier in der Liposuktion vorwiegend eine\nkosmetische Operation oder eine Krankheitsbehandlung zu sehen ist. Kurzum, es ist die\nSchwere der gesundheitlichen Störung zu klären.\n\n3. a) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die\nLeistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit (Art. 3 ATSG; Art. 1a Abs. 2\nlit. a KVG) und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG; BGE 139 V 377 E. 4.1, 137 V 297 f.\nE. 4.1). Das Vorliegen einer Krankheit ist Grundvoraussetzung für den Anspruch auf\nLeistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Gebhard Eugster,\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2010, Art. 1a Rz. 3). Krankheit ist\njede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht\nFolge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert\noder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG). Wesentliche\nBegriffsmerkmale einer Krankheit sind demnach die Beeinträchtigung der körperlichen oder\ngeistigen Gesundheit, verstanden als ein von der Norm abweichender Körper- oder\nGeisteszustand, sowie das Erfordernis einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung\n(BGE 129 V 38 E. 4.2.1). Nicht jede Abweichung von einem idealen (\"normalen\")\nKörperzustand ist als Krankheit im Rechtssinne zu qualifizieren. Die Beeinträchtigung muss\neine gewisse Schwere aufweisen, damit ihr \"Krankheitswert\" zukommt. Auf übliche und\nerträgliche Abweichungen von Ideal- oder Normvorstellungen trifft dies nicht zu.\nBehandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die\nBeeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen und geistigen Funktionen in so\nbeträchtlichem Masse einschränkt, dass die versicherte Person ärztlicher Hilfe bedarf, die\nGesundung ohne medizinische Hilfe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg\ninnert angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn ihr nicht zugemutet werden kann,\nohne wenigstens den Versuch einer Behandlung zu leben (BGE 137 V 298 E. 4.2.2).\n\nb) Ein ausschliesslich ästhetischer Mangel zählt nicht zu dem durch das KVG\nversicherten (Krankheits-)Risiko (BGE 111 V 231 E. 1a; BGE K 135/04 vom 17.01.2006 E.\n1). Kosmetische Behandlungen zur Behebung von Abweichungen von der Ideal- oder\nNormalform äusserer Erscheinung zielen in der Regel nicht auf die Heilung, Linderung oder\nVerhinderung pathologischer Zustände oder auf die Erhaltung der Gesundheit ab. Natürliche\nSchönheitsfehler, die im Rahmen der natürlichen körperlichen Entwicklung entstehen, haben\nkeinen Krankheitscharakter (Gebhard Eugster, Die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV, 3. Aufl.,\nBasel 2016, S. 497 Rz. 303). Sie können jedoch Pflichtleistungen auslösen, wenn mit dem\nkosmetischen Defizit eine körperliche oder psychosomatische Beeinträchtigung mit\nausgeprägtem Krankheitswert verbunden ist (BGE K 1/05 vom 16.08.2005 E. 1.2).\n\n"}