5. Nach dem bisher Erwogenen ergibt sich, dass der Erblasser und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der hier interessierenden Zuwendungen seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben. Der Steuerbefreiungstatbestand gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StG ist erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Zuwendungen des Erblassers an die Beschwerdeführerin gemäss angefochtenem Einspracheentscheid sind von der Erbschaftssteuer zu befreien.