e) Zusammenfassend ergibt sich, dass unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und gestützt auf die zahlreichen mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Beweismittel überwiegende Indizien dafür bestehen, dass der Erblasser tatsächlich mit der Beschwerdeführerin zusammen bereits zu Lebzeiten seiner Mutter in der Haushälfte AAA gelebt hat, während die Mutter die Haushälfte BBB bewohnte. Diese Indizien führen in der vorliegenden Konstellation (vergleiche E. 4c hievor) dazu, dass von einem gemeinsamen Haushalt zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin während mindestens fünf Jahren auszugehen ist.