Die ideelle Verbundenheit mit dem Lebenspartner dürfte, was die Wohnsituation anbetrifft, eher zu der Annahme führen, dass die Mutter alleine im einen Haushalt und der Erblasser zusammen mit der Beschwerdeführerin im anderen Haushalt gelebt hat. Kommen in dieser Konstellation zusätzliche Indizien hinzu, welche ein Zusammenleben der Lebenspartner im gleichen Haushalt (AAA) nahelegen, so ist von einem gemeinsamen Haushalt der Lebenspartner auszugehen.