Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der vom Erblasser und der Beschwerdeführerin zusammen mit der Mutter des Erblassers bewohnten Liegenschaft um ein Zweifamilienhaus, das von aussen als Einheit erscheint, sich aber über zwei Adressen erstreckt (vergleiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.07.2015, Fotobeilage). Dass der Erblasser in diesem Haus zusammen mit der Mutter in einem Haushalt gewohnt, während dessen Lebenspartnerin im selben Zweifamilienhaus in einer separaten Wohnung gelebt hätte, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch unwahrscheinlich.