Es sind allerdings – wie beim Begriff des „eheähnlichen Verhältnisses“ – die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vergleiche E. 2b hievor). Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der vom Erblasser und der Beschwerdeführerin zusammen mit der Mutter des Erblassers bewohnten Liegenschaft um ein Zweifamilienhaus, das von aussen als Einheit erscheint, sich aber über zwei Adressen erstreckt (vergleiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14.07.2015, Fotobeilage).