c) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aus der offiziellen Registrierung der Gemeinde Silenen der Schluss zu ziehen ist, dass die Beschwerdeführerin und der Erblasser als Einzelpersonen je in Einzelhaushalten lebten. Es ist ganz allgemein nicht undenkbar, dass zwei Lebenspartner am gleichen Steuerdomizil womöglich im selben Wohnhaus zwei unterschiedliche Wohnungen bewohnen. Es sind allerdings – wie beim Begriff des „eheähnlichen Verhältnisses“ – die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vergleiche E. 2b hievor).