Später – noch vor dem Kennenlernen der Beschwerdeführerin – habe er die Haushälfte AAA erworben. Die Mutter des Erblassers habe bis zu ihrem Ableben weiterhin in der Haushälfte BBB gelebt und der Erblasser habe sie in ihren alltäglichen Verrichtungen unterstützt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 5 Art. 3). Es erscheine lebensfremd, wenn angenommen werde, der Erblasser habe zu Lebzeiten seiner Mutter mit dieser in der Haushälfte BBB gelebt, während seine Lebenspartnerin in der anderen Haushälfte AAA gelebt hätte.