b) Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber unter Hinweis auf zahlreiche eingereichte Beweismittel aus, sie sei im Jahr 1998 zum Erblasser gezogen. Sie hätten gemeinsam in der Wohnhaushälfte AAA gelebt und in der Wohnhaushälfte BBB habe die Mutter des Erblassers gelebt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 5 Art. 3). Das Wohnhaus an der AAA/BBB sei das Elternhaus des Erblassers gewesen. Er sei dort in der Haushälfte BBB aufgewachsen. Später – noch vor dem Kennenlernen der Beschwerdeführerin – habe er die Haushälfte AAA erworben.