a) Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid auf eine Bestätigung der Einwohnergemeinde Silenen, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und der Erblasser als Einzelhaushalte in zwei verschiedenen Wohnungen lebten. Die Vorinstanz hat erwogen, aus der offiziellen Registrierung gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin an der AAA und der Erblasser an der BBB gewohnt habe (angefochtener Entscheid, S. 2 Abschnitt 1).