Ein eheähnliches Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erblasser im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG liegt damit ungeachtet der – nachfolgend unter anderem Titel zu prüfenden – Wohnsituation vor (vergleiche E. 2b hievor). 4. Umstritten ist ferner, ob die Beschwerdeführerin und der Erblasser seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.