StG bestanden hätte. Aus den mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Beweismitteln geht für das Obergericht in Würdigung der gesamten Umstände vielmehr überzeugend hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Erblasser tatsächlich eine auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter pflegte, in welcher sich die beiden gegenseitig die Treue hielten und sich umfassenden Beistand leisteten. Letzteres wird nicht zuletzt durch die Begünstigung der Beschwerdeführerin aus den Lebensversicherungen des Erblassers dokumentiert. Ein eheähnliches Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erblasser im Sinne von Art.