Der Konkubinatsbegriff ist aber – wie gezeigt (E. 2b hievor) – stark auslegungsbedürftig und von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Verneinung mittels Ankreuzen im Rahmen der Steuererklärung wird dem kaum gerecht. Die Frage ist insofern unpräzis gestellt und eine Verneinung auf die dargelegte Weise muss nicht zwingend zu der Annahme führen, dass kein eheähnliches Verhältnis im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. c StG bestanden hätte.