In dieser Zeit lernte der Junggeselle auch seine Partnerin kennen […]“), was sich im Übrigen mit den Angaben der Beschwerdeführerin, den von dieser eingereichten Briefen des Erblassers (BF-act. 4a - 4c) sowie der Tatsache deckt, dass die Begünstigung der Beschwerdeführerin zumindest die Versicherung bei der Swiss Life betreffend bereits im Jahr 1999 errichtet wurde (Police Swiss Life vom 22.06.1999, BF-act. 9). Zwar trifft es zu, dass bei der Frage nach dem Konkubinat in der Steuererklärung jeweils „Nein“ angekreuzt wurde. Der Konkubinatsbegriff ist aber – wie gezeigt (E. 2b hievor) – stark auslegungsbedürftig und von den Umständen des Einzelfalls abhängig.