Bei der Partnerin kann es sich – soweit ersichtlich – nur um die Beschwerdeführerin gehandelt haben. Die gemeinsamen Aktivitäten und Erlebnisse sind sodann durch Fotos dokumentiert (BF-act. 13a - 13c). Aus dem Nachruf geht weiter hervor, dass die Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes bereits circa 15 Jahre gedauert hat („Vor 15 Jahren machte er sich dann selbstständig. […] In dieser Zeit lernte der Junggeselle auch seine Partnerin kennen […]“), was sich im Übrigen mit den Angaben der Beschwerdeführerin, den von dieser eingereichten Briefen des Erblassers (BF-act.